Elektroaltgeräte-Gesetz

Eine Novelle zum Elektrogesetz, verpflichtet den Handel zur Rücknahme von Elektroaltgeräten unter folgenden Voraussetzungen:

  • 1:1- Rücknahme
    Ein Vertreiber von Elektrogeräten, der über eine Verkaufsfläche von mehr als 400m² verfügt, ist verpflichtet ein Altgerät zurückzunehmen, wenn der Endnutzer [Verbraucher] ein vergleichbares Altgerät erwirbt.
  • 0:1- Rücknahme
    Hier besteht die Pflicht des Vertreibers, unabhängig vom Kauf eines Neugerätes durch den Verbraucher, zur Rücknahme, wenn die Verkaufsfläche mindestens 400m² beträgt und das Gerät über keine größeren Abmessungen als 25 cm verfügt.

In allen anderen Fällen sollte der Endverbraucher beim Erwerb eines Elektrogerätes mit dem Vertreiber sprechen, um eine schadlose Entsorgung von Altgeräten [schädliche bzw. wertvolle Bestandteile wie Quecksilber bzw. Gold, Platin, Kupfer, seltene Erden] zu ermöglichen. In beiden Fällen macht der Gesetzgeber keine Aussage über den Vertreiber, demnach sind auch Online-Händler i.d.R. in der Verpflichtung nach der neuen Novelle. Keine Aussagen werden aber hingegen zu B2B- Geräten gemacht. Gewerbetreibende müssen i.d.R. ihre Altgeräte nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung stellen.