Abfälle Grundpflichten

Nach § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese in der Regel der Verwertung zuzuführen. Die Verwertung der Abfälle hat Vorrang vor deren Beseitigung. Dieser Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgaben des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 [siehe Abfallhierarchie] am besten gewährleistet.