Was sind Abfälle

Nach § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden Abfälle wie folgt definiert:

Abfälle im Sinne des Gesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Eine Entledigung im Sinne des oben genannten Absatzes liegt dann vor, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung (nach einem Verwertungsverfahren) oder einer Beseitigung (nach einem Beseitigungsverfahren) zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

[Quelle: Auszug aus § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz]