Wer ist an die Biomüllabfuhr angeschlossen?

In der Regel ist jede beim Einwohner-Melde-Amt gemeldete Privat-Person an die Abfuhr angeschlossen, wenn, wie in vielen Gemeinden als Wahlfreiheit üblich, kein Antrag auf Eigenkompostierung gestellt ist.

Eigenkompostierung, Gewerbe und Gaststätten

Sollte der Grundstückseigentümer eine Eigenkompostierung darlegen (Verwertung erfolgt z.B. über einen Garten mit durch Eigenkompostierung erzeugtem Dung), so ist in der Regel keine gesonderte Bio-Tonne notwendig. Es muss dann aber kompostiert werden.

Durch einen Kompostierer [s. Bild 1 und 2 „Mehrmengen“] können Bioabfälle aus dem Haushalts- und Gartenbereich zu eigenem Kompost verarbeitet werden.

In vielen Gemeinden/Kommunen dürfen, aufgrund hygienischer Maßnahmen, Fleisch- und Fischreste, sowie schwer verrottbare Schalen (Bananenschalen, Zitrusfrüchte) dem Restabfall zugeführt werden.

Auch Unternehmungen können über Bio-Abfälle erfasst und somit über die Abfuhr angeschlossen sein.

Gaststätten unterliegen, gegenüber den Privathaushalten, einem anderen Entsorgungsregime. Diese benötigen zur Entsorgung von biologischen Abfällen, Fleisch- und Wurstwaren, Fisch usw. eine gesonderte Abfuhr. Das Beimischen von Gaststättenabfällen in den privaten Bioabfall ist i.d.R. verboten und stellt u.U. eine Ordnungswidrigkeit dar.