Abfall Überlassungspflicht
Abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen [öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger „örE“] zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung, auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken, nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Dieser Satz gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen [nach Abs. 2- hier nicht weiter aufgeführt] besteht nicht, soweit die Überlassung von Abfällen an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.