Baustyropor / Styropormüll

Um Wärmeverluste bei Wohngebäuden zu verringern, wird seit Jahrzehnten Baustyropor als Wärmedämmung an den Außenfassaden angebracht, häufig auch staatlich gefördert.

Bei der energetischen Sanierung, alte Dämmplatten werden ab- bzw. neue angebaut, entstehen Styropor-Abfälle, deren Entsorgung seit dem 01.Oktober 2016 den Handwerksbetrieben und damit den Hauseigentümern Probleme verursacht haben.

Grund dafür, ist das in den Styroporplatten enthaltene Flammschutzmittel „HBCD“ [Hexabromcyclododecan].

Ursprünglich angedacht, mögliche Hausbrände einzudämmen, stellte das HBCD nun nach der Abfallverzeichnisverordnung [AVV] einen gefährlichen Stoff dar.

War die Entsorgung der Dämmplatte vor dem 01. Oktober 2016 problemlos möglich gewesen, gilt seit diesem Datum ein erhöhter Aufwand, um HBCD-haltige Dämmstoffe nach dem Willen des Gesetzgebers [Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht] ordnungsgemäß zu entsorgen.

Das wäre auch weiterhin nicht problematisch gewesen, hätte dieser Stoff in herkömmlichen Abfallverbrennungsanlagen verbrannt werden dürfen. Da die Einstufung als gefährlicher Abfall nach der AVV vorgenommen werden sollte, durften ab diesem Datum [01.Oktober2016] nur noch genehmigte Anlagen diesen Abfall thermisch verwerten; neben der eingeschränkten Möglichkeit vieler Anlagen, den Styroporabfall, aufgrund der entstehenden Verbrennungs-Temperaturen, verarbeiten zu können.

In der Praxis werden diese Styroporabfälle mit anderen Baustellenabfällen vermischt, so dass herkömmliche Verbrennungsanlagen in der Lage sind, diese Abfallgemische ohne Gefahr von Überhitzungsschäden zu verarbeiten. Da aber nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz [§9 Satz 2] für gefährliche Abfälle (außerhalb einer Behandlungsanlage) ein Vermischungsverbot besteht, wurde dieses Problem der Entsorgung hervorgerufen. Demnach durften von außerhalb einer Behandlungsanlage erzeugten gefährlichen Abfällen nur diese als reine Monochargen entsorgt werden.

Mit der Einführung des neuen Gesetzes ab dem 01. Oktober 2016, wurden Abfallgemische aus verschiedenen Baustellenabfällen zunächst unterbunden, so dass nur noch Monochargen vorhanden und für herkömmliche Verbrennungsanlagen i.d.R. nicht mehr geeignet waren.

Gemäß §9 Abs. 2 S. 1 KrWG ist die Vermischung gefährlicher Abfälle untereinander oder mit anderen Stoffen grundsätzlich unzulässig.

Mit einer Einstufung HBCD-haltiger Dämmstoffe als gefährlicher Abfall, galt dieses Vermischungsverbot mit der Einführung des neuen Gesetzes auch hier. Demnach wurde über einen bestimmten Zeitraum hinweg das Vermischen nach KrWG i.V.m. der AVV untersagt und nur Monochargen aus einzelnen Bauvorhaben durften angenommen und entsorgt werden, verbunden mit entsprechenden Entsorgungspreisen.

Nach dem Marktprinzip waren zwei wesentliche Auswirkungen, die die Preise in unrealistische Höhe getrieben haben, für die „Preisgestaltung“ ausschlaggebend:

  • Die Anzahl der Kraftwerke ist bis dato begrenzt und
  • die vorhandene Entsorgungsnachfrage bleibt aufgrund der zurzeit hohen Bautätigkeit erhalten.

Aus diesen beiden Tatsachen sind Preise zwischen 1.000 – 7.000 €/to entstanden; viele Handwerksbetriebe haben zunächst die Sanierungsmaßnahmen, aufgrund unrealistischer Entsorgungspreise, eingestellt oder die Abfälle gelagert, was hinsichtlich der Genehmigung von Abfalllagern für gefährliche Abfälle eine andere Problematik auch zukünftig darstellt.

Das Umweltministerium gibt Entwarnung bei ordnungsgemäß verbauten Dämmplatten, so dass nicht die Gefahr besteht, HBCD über die Luft oder Hausstaub aufzunehmen, wobei sich auch hier langsam die Frage stellt, ob es nicht sinnvollere Alternativen gibt:

  • Holzspäne
  • Hanf
  • Zellulose
  • Mineralwolle
  • Mineralschaum
  • Schaumglas
  • Blähton

Aber wie so oft, entscheiden der Geldbeutel und die Lobby.

Das Recyceln/Recyclen HBCD-haltiger Styroporabfälle ist nicht möglich, so dass nur die Verbrennung als Entsorgungsweg offen bleibt. Dieser gefährliche Abfall sollte nach der ursprünglichen Gesetzgebung aus dem Kreislaufwirtschaftssystem herausgenommen und restlos beseitigt werden. Dieses Verfahren der restlosen Beseitigung gilt auch unabhängig davon, inwieweit dieses Gesetz wieder eingeführt und Baustyropor als gefährlicher Abfall eingestuft wird. Eine Deponierung ist aufgrund des Volumens ebenfalls ausgeschlossen [Vergleich zu asbesthaltigen Stoffe].

Lösung für 1 Jahr. Ab dem 01.01.2018 soll das neue Gesetz gelten. Demnach ist geplant, Dämmplatten aus Styropor grundsätzlich als gefährlichen Abfall einzustufen.

Aufgrund der Vielzahl an Beschwerden seitens der Handwerksbetriebe, sind nach dem Willen des Bundesrates, beginnend ab dem 01.01.2017, HBCD-haltige Dämmstoffabfälle für ein Jahr keine gefährlichen Abfälle mehr. Die Entsorgung kann nach dem Stand vor dem 01.10.2016 weiterhin problemlos erfolgen.

Mit dieser Kompromisslösung wird die Änderung in der Abfallverzeichnis-Verordnung [AVV] bis zum 31.12.2017 ausgesetzt. HBCD-haltige Abfälle gelten in diesem Zeitraum nicht als gefährliche Abfälle.

Ab dem 01.01.2018 sind HBCD-haltige Abfälle nach der AVV wieder als gefährlich einzustufen.

In einem Jahr wird dieses beschlossene Moratorium zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle wieder auf dem Prüfstand stehen; die Problematik ist damit nicht beseitigt, allenfalls temporär in die Zukunft verlagert.

Es muss allen Beteiligten klar sein, dass die Politik gefordert ist, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, wobei man sich die Frage stellt, ob in Angesicht eines Superwahljahres wirklich viel dabei herauskommt.

Es liegt an jedem einzelnen, ein vernünftiges und umweltfreundliches Verhalten an den Tag zu legen, um solche Problemstoffe zu ersetzen. Dafür sind positive Alternativen vorhanden, auch im Interesse einer weiteren Zukunft.