Tote Tiere dürfen nicht über den Rest- und Bioabfall entsorgt werden

Die Entsorgung von Haustier-Kadavern (Katze, Hunde, kleinere Haustiere usw.) über die Rest- und Biomülltonne ist i.d.R. verboten. Ausgenommen können hier Vögel und kleinere Nagetiere (Mäuse usw.) sein; die Entsorgung kann über den Restmüll erfolgen.

Hunde, Katzen und kleinere Haustiere dürfen auf dem eigenen Grundstück begraben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Grundstück liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet und
  • eine ca. 50 cm dicke Erdschicht bedeckt das tote Tier.

Um das Ausgraben der toten Tiere durch Fuchs oder Dachs zu erschweren bzw. zu verhindern, sollte das Grab mit großen Steine abgedeckt werden.

Alternativ gibt es noch folgende Möglichkeiten, tote Tiere zu entsorgen:

  • Tierkörperbeseitigungsanlagen,
  • zertifizierter Entsorger und
  • Abschiedswald bzw. dafür ausgewiesene Tierfriedhöfe.

Tote landwirtschaftliche Nutztiere

Tote landwirtschaftliche Nutztiere (Hausschweine, Kühe, Pferde usw.) sind in jedem Fall einer Tierkörperbeseitigungsanlage zuzuführen.

Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten aus der Landwirtschaft und Pferdeställen ist die in einem Bundesland zuständige Beseitigungsanlage verantwortlich.

Bitten beachten:

„Beseitigung“ bedeutet, dass die Entsorgung der toten Tiere (landwirtschaftlich genutzt) i.d.R. durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger zu erfolgen hat.

Bei landwirtschaftlichen Nutztieren werden i.d.R. die Kosten der Beseitigung durch die Tierseuchenkasse gedeckt.