Produktverantwortung

Seit 1994 sind die Verpackungsverordnung und das Elektro- und Elektronikgesetz zu beachten.

Konstrukteure, Hersteller und Anbieter müssen zur Erfüllung der genannten Bestimmungen [verankert u.a. im KrWG], von Design und Fertigung bis zur Rücknahme und Recycling, umdenken und neu organisieren.

Nach §23 KrWG gilt die Produktverantwortung, wer Erzeugnissen entwickelt, herstellt, diese be- oder verarbeitet oder vertreibt [abfallrechtliche Verantwortung]. Außerdem sollen Abfälle vermieden und / oder verwertet werden.


Ziel der Produktverantwortung ist:

  • die abfallarme Produktion
  • die Produktnutzbarkeit
  • die abfallwirtschaftliche Behandlung [Verwertung] nach Ge- und Verbrauch

Wer die Diskussionen um die Produktverantwortung in den Medien aufmerksam verfolgt, wird feststellen, dass die Umsetzung dieser Regelung auf sich warten lässt.

Beste Beispiele sind elektronische Geräte [Flachbildschirme, Handys und Küchengeräte], die zwar funktionell gestaltet sind, aber nicht den Erfordernissen nach §23 KrWG entsprechen.

Geräte können z.T. nicht repariert werden, die Trennung von Batterien und Gerät [z.B. Handy] durch den Verbraucher zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich.

Desweiteren stellen neue Batterien [Lithium- Ionen] ein weiteres erhebliches Gefahrenpotential dar, da diese Batterien, werden sie beschädigt, zu Bränden durch Kurzschlüsse führen. Kommunen haben deshalb Probleme, Container zur Sammlung von Elektroaltgeräten aufzustellen, da diese Batterien bei Beschädigungen [Einwurf in den Container] zu ungewollten Reaktionen führen.

Es zeigt sich, dass §23 KrWG keine unmittelbare Handlungspflicht des Produktverantwortlichen bedeutet.