Wertstofftonne

Ziel ist es, den Abfall in naher Zukunft als solches gänzlich zu vermeiden und den Anteil der wertstoffhaltigen Abfälle aus dem Strom des Restabfalles zu entfernen. Diese wertstoffhaltigen Abfälle, als Stoffgleiche Nichtverpackungen [StNVP], werden der stofflichen Verwertung zugeführt und sollen nicht mehr in Kraftwerksanlagen verbrannt werden.

Das ergibt sich auch schon aus der Begrifflichkeit des neuen Kreislaufwirtschaftgesetzes [KrWG].

Weiterhin ist bestrebt, die Verpackungsverordnung durch ein neues Wertstoffgesetz zu ersetzen. Hier sollen bei privaten Haushalten neben den Verkaufsverpackungen, Stoffgleiche Nichtverpackungen [StNVP] erfasst werden, wie bspw.:

  • Salatschüsseln aus Kunststoffen
  • Spielzeuge aus Kunststoffen und Metallen
  • Form Kochtöpfen und Bratpfannen aus Metallen
  • alle Arten von Verbunden
  • [vgl. Gelber Sack/Tonne à Erweiterte „Gelbe Tonne“]

An der Realisierung wird aber noch gearbeitet, da sich die Systembetreiber [verantwortlich für die Lizenzierung der Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen], sowie die privaten und kommunalen Entsorger an der Umsetzung streiten, vor allem in den Fragen:

  • Werden die Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen mit den StNVP gemeinsam erfasst?
  • Wer ist für die Ausschreibung, Einsammlung und Vermarktung verantwortlich?

Ein weiteres Ziel ist, nicht mehr zwischen Abfällen in privaten Haushalten und gewerblichen Anfallstellen wie bspw. Kioske und Kantinen zu unterscheiden

Auch die Unterscheidung zwischen Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen aus Leicht- und Verbundmaterial sollen im System der Wertstofftonne zusammen mit StNVP wegfallen, demnach auch beim Gewerbemüll.

Die Produktverantwortung wird von den Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen auf die StNVP ausgedehnt.