Rücknahmepflichten

Händler von Elektrogeräten, die Ihre vom Gesetz beschlossenen Rücknahmepflichten vernachlässigen, drohen frühestens ab Juni 2017 Bußgelder.

Die Nichtbeachtung des Gesetzes, die u. a. konkrete Mengennachweise für Elektroschrott vorsieht, kann mit Bußgeldern bis 100.000 Euro geahndet werden.

Von dieser Rücknahmepflicht sind alle Händler ab einer Laden-, Lager – und Versandfläche von gleich 400 Quadratmetern betroffen.

Das Elektrogesetz (ElektroG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie (WEEE Directive on the Waste from Electrical and Electronic Equipment) zur Regelung des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

Das Bundesumweltministerium (BMUB) ist dafür politisch zuständig.

Mit der neuen Gesetzeslage soll ab 2018 die Rücknahmemenge von Elektrogeräten auf mindestens 65% aller neu in Verkehr gebrachter Geräte steigen.

Trotz des Gesetzes verläuft die Rücknahme über den Handel nur schleppend, da das Elektrogesetz bisher keine Sanktionen für die verweigerte Rücknahme vorgesehen hat.

Auch ist der private Verbraucher nicht ausreichend informiert, ob und in welchem Umfang Elektro-Altgeräte an den Handel zurückgegeben werden können.

Entsprechend müssten auch Onlinestores mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche Elektrogeräte zurücknehmen.

Laut dem Gesetz, soll die Rücknahmeverpflichtung durch den Handel auf fünf Geräte pro Geräteart beschränkt sein, ohne den Erwerb eines neuen Geräts.

Unklar ist jedoch, ob diese Anzahl von fünf Altgeräten auf das Jahr bezogen, pro Rücknahmeverlangen durch den Verbraucher oder pro Endnutzer gemeint ist.

Mit dem neuen Elektrogesetz werden Händler aber i. d. R. verpflichtet, Altgeräte kostenlos zurückzunehmen, da ansonsten ein Bußgeld von 100.000 Euro droht.

Als Verbraucher sollten Sie unbedingt darauf bestehen, dass Altgeräte durch den Handel zurückgenommen werden.

Die Entsorgung von Altgeräten durch den Privatkunden erfolgt also wie nachfolgend aufgezählt:

  • bei Erwerb eines vergleichbaren Neugerätes durch den Händler,
  • bei der Abgabe über den Wertstoffhof, Kommune, AWB und zertifizierten Entsorger oder
  • bei intakten Geräten bspw. über die Gebrauchtwarenbörse.

Entsorgen Sie Altgeräte nicht in der Natur. Auch bei einer Sperrmüllabfuhr haben diese Geräte nichts zu suchen, da diese oft „beraubt“ (informelle Sammler) und Geräte in unbekannte Kanale verschwinden oder letztendlich wieder in der Natur entsorgt werden [s. auch Elektrogeräte-Gesetz].