Abfallhierarchie

Sinn und Zweck der fünfstufigen Abfallhierarchie ist es, allen Beteiligten (Marktteilnehmern) ihren Beitrag zur Erreichung, der im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten fünf Stufen, zur grundlegenden Abfallvermeidung zu ermöglichen bzw. explizit vorzugeben.

Die sogenannte fünfstufige Abfallhierarchie umfasst, nach den Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung, folgende Rangfolge:

  1. Abfallvermeidung Produktdesign ermöglicht das zeit- und kostensparende Trennen der zusammengefügten Stoffe eines Produktes. Mehrweg- und Pfandsysteme Langlebigkeit der Produkte
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung second- hand- Shops Reparatur von Elektrogeräten und Möbeln Instandsetzung von Fahrzeugen
  3. Recycling Sortierung und Aufbereitung der Abfallfraktionen in Behandlungsanlagen: Papiersorten nach Güte sortieren und Verpackungsabfälle nach deren Stoffeigenschaften.
  4. Sonstige Verwertung z.B. energetische und Verfüllung Erzeugung von Fernwärme und Strom durch Verbrennen von Abfallstoffen in Müllheizkraftwerken (MHKW) Herstellen von Ersatzbrennstoffen für die Erzeugung von Fernwärme und Strom. Fermentation von Biomüll
  5. Beseitigung Erzeugung von Fernwärme und Strom durch Verbrennen von nicht mehr verwertbaren Abfallstoffen wie bspw. Restmüll, medizinische Abfälle.

Nach § 6 Abs. 2 KrWG gilt: Ausgehend von der oben dargestellten Rangfolge von 1 bis 5, haben diejenigen Maßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkung auf Mensch und Umwelt [Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung] ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen und insbesondere zu berücksichtigen:

Die zu erwartende Emissionen

  1. Das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen
  2. Die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
  3. Die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnen Erzeugnissen.
  4. Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahmen sind zu beachten.

[Quelle: Auszug aus § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz]