Ab dem 01.01.2019 wird die Verpackungs-Verordnung vom neuen Verpackungsgesetz abgelöst.

Neuerung ab dem 01. Januar 2019

Ab dem 01. Januar 2019 wird die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) durch ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Grund für dieses neue Verpackungsgesetz ist, die Verpackungsverordnung weiter zu entwickeln, sowie das Recycling zu stärken und die Vermeidung von Abfällen zu fördern.

Die wichtigste Neuerung

Durch die Einführung eines Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist die Einrichtung einer „Zentralen Stelle“ („Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“) beschlossen, bei der sich ein Hersteller erstmals vor dem Inverkehrbringen einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung registrieren lassen muss.

Danach muss jede Verpackung, die neu in Verkehr gebracht d.h. über den Verkauf abgegeben wird, registriert und entsprechend entsorgt werden.

Die Entsorgung der Verpackungen wird auf den Kaufpreis der Waren umgeschlagen, so dass, je nach Größe, Verwendung und Gestaltung der Verpackung, ein geringer Prozentsatz des Verkaufspreises zur Entsorgung der Verpackung herangezogen wird.

Die Registrierung und Datenmeldung bei der „Zentralen Stelle“ löst nicht die Beteiligungspflicht der in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem Entsorgungssystem (DSD „Duales System Deutschland“) ab, sondern kommt ergänzend hinzu.

Demnach müssen die Verpackungen lizenziert und i.d.R. einem Systementsorger (Lizenzgeber) übergeben werden. (s. Grüner Punkt à Lizenzgeber)

Weitere Neuerungen

Das neue Verpackungsgesetz sieht eine Ausweitung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen vor, die sich in Deutschland einer immer größer werdenden Beliebtheit erfreuen.

Demnach soll die bereits existierende Pfandpflicht auf Bier- und Erfrischungsgetränke, alkoholische Mischgetränke und Wasser ab dem 01. Januar 2019 auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure ausgedehnt werden.

Leider greift das neue Gesetz hier nicht weit genug, werden nur Flaschen mit kohlensäurehaltigen Getränken mit Pfand belegt.

Eine Beteiligung dieser Verpackungen an einem dualen System wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein. Diese Pfandflaschen können dann im Geschäft zurückgegeben werden - das Pfandgeld wird erstattet. (s. Das Pfand)

Ökologische Gestaltung

Mit dem neuen Gesetz soll ebenfalls die ökologische Gestaltung der Verpackung gefördert werden. Durch eine Bemessung der Beteiligungsentgelte über die die dualen Systeme (Lizenzgeber), sollen finanzielle Anreize zum ökologischen Design der Verpackungen (Recycling-Fähigkeit) gesetzt werden.

Fazit

Mit diesem Verpackungsgesetz (VerpackG) hat sich die Bundesregierung nicht mit Ruhm bekleckert. Zu kurz greifen die Maßnahmen, nur (Kunststoff-)Flaschen mit kohlensäurehaltigen Getränken mit Pfand zu belegen. Ein richtiger Schritt wäre gewesen, alle Getränkeflaschen einer Pfandpflicht zu unterwerfen bzw. das Mehrwegsystem zu stärken und zu fördern.

Auch ein neuer finanzieller Anreiz zum Öko-Design wird die Flut der Verpackungsabfälle nicht mindern, sondern, frei nach dem Gedanken, damit einen ökologischen Beitrag zu leisten, wird immer mehr und aufwendiger verpackt. Der Preis dafür wird an der Kasse bezahlt.

Was der Verpackungsverordnung seit dem Bestehen nicht gelungen ist, die Abfallmenge zu reduzieren, wird auch in einem neuen Gewand mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nicht gelingen. Da gibt es überhaupt keine Anreiz dafür, wirkungsvoll Verpackungsabfälle zu vermeiden, sondern der Preis der verkauften Waren wird sich erhöhen, da die Hersteller der Verpackungen den „ökologischen“ Aspekt einpreisen und dieser an der Kasse bezahlt wird.

Ein wirkungsvoller Ansatz ist, den Kauf solcher Verpackungen zu vermeiden, u.U. die Verpackungen am Verkaufsort zurückzugeben (POSà Point of Sales), um die Discounter und Supermärkte (dort werden die meisten Verpackungen anfallen) damit direkt zu konfrontieren.

Aber leider ist das in unserer bequem gewordenen Gesellschaft eine Zukunftsvision.